Finanzielle Hilfen

3.1. Wohngeld

Seit fast 40 Jahren schon hilft das Wohngeld den einkommensschwachen Mietern von Wohnungen und selbst nutzenden Eigentümern von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen, die angemessenen Wohnkosten zu tragen. Das Wohngeld wird als Miet- oder Lastenzuschuss geleistet. Es wird je zur Hälfte von Bund und Ländern bezahlt.
Auf Wohngeld besteht ein Rechtsanspruch. Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, sollte seinen Anspruch geltend machen.

Wohngeld erhalten Sie nur auf Antrag
Den Antrag stellen Sie bei der zuständigen Wohngeldstelle der Stadtverwaltung Geldern.

Auskünfte erhalten Sie über das
Bürgerbüro der Stadt Geldern,
Telefon 0 28 31 / 3 98-0.

Die Mitarbeiter der Wohngeldstelle klären Sie über Ihre Rechte und Pflichten nach dem Wohngeldgesetz auf.
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3.2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII kann auf Antrag erhalten, wenn entweder aus Altersgründen nicht mehr erwartet werden kann, dass die materielle Notlage einer Person durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit überwunden wird oder dies aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht möglich ist.

Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben

  1. Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und
  1. Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind,

sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend oder überhaupt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, sicherstellen können.Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung setzen also voraus, dass Bedürftigkeit vorliegt.

Nähere Informationen
über das Bürgerbüro der Stadt Geldern
Telefon 0 28 31 / 39 80

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3.3. Sozialhilfe

Jeder, der kein oder kein ausreichendes Einkommen hat und der nicht über Vermögen verfügt, hat Anspruch auf Sozialhilfe, um ein „menschenwürdiges Leben“ führen zu können.

Auskunft und Beratung durch das Amt für Arbeit und Soziales der Stadt Geldern über das Bürgerbüro der Stadt, Telefon 0 28 31 / 39 80.

Welche Leistungen gibt es?
Es wird zwischen zwei Arten unterschieden:

  1. Hilfe zum Lebensunterhalt
  2. Hilfe in besonderen Lebenslagen
  3. Hilfe zum Lebensunterhalt

Die Hilfe umfasst insbesondere:

  1. Ernährung und Unterkunft
  2. Kleidung, Körperpflege und Hausrat
  3. Persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens

Sie setzt sich zusammen aus dem Regelsatz, Mehrbedarfszuschlägen für bestimmte Personengruppen, einmalige Leistungen für nicht regelmäßige Anschaffungen und den laufenden Leistungen für Unterkunft (Miete und Heizkosten) und andere laufenden Leistungen.

Regelsatz
Der Regelsatz ist die monatliche Zuwendung, die in den Bundesländern unterschiedlich hoch ist. Der Regelsatz soll zur Bestreitung der Kosten für Nahrungsmittel, Haushaltsstrom und individuelle Bedürfnisse ausreichen.

Mehrbedarfszuschläge,
Einmalige Leistungen

Unter gewissen Voraussetzungen werden Mehrbedarfszuschläge und auch einmalige Leistungen bewilligt.

Schonvermögen
Unter Vermögen versteht das Sozialamt das gesamte verwertbare Vermögen. Das sind alle Dinge, die verkauft werden können, um den Lebensunterhalt davon bestreiten zu können, z. B. Lebensversicherungen mit Rückkaufwert, Sparbücher usw. Der Sozialhilfeempfänger braucht jedoch nicht alles zu verkaufen. Es gibt das sogenannte Schonvermögen in unterschiedlicher Höhe.
Beratung und Auskünfte über die Höhe des Regelsatzes, der Mehrbedarfszuschläge und die einmaligen Leistungen sowie über die Höhe eines anzurechnenden Vermögens erteilt das Amt für Arbeit und Soziales der Stadt Geldern.
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3.4. Weitere finanzieller Vergünstigungen

Schwerbehindertenausweis

Personen, die dauernd körperlich, geistig oder seelisch beeinträchtigt sind, können einen Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung stellen.
Bei vorliegenden Voraussetzungen stellt das Versorgungsamt Duisburg einen Schwerbehindertenausweis aus, der je nach Grad der Behinderung und den vorgegeben Merkmalen zu bestimmten Vergünstigungen führt.

Ansprechpartner:
Stadt Geldern, Bürgerbüro,
Issumer Tor 36, Telefon 0 28 31 / 3 98-0

Versorgungsamt Duisburg
Ludgeristraße 12, 47012 Duisburg
Telefon 02 03 / 3 00 50
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Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung

Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie von den Gebühren für Rundfunk und Fernsehen befreit werden.

Beispiele:

  1. Sie sind fürsorgeberechtigt nach dem Bundesversorgungsgesetz
  2. Sie haben eine Behinderung, deren Grad mindestens 80 v. H. (Gdb 80) beträgt und in Ihrem Behindertenausweis einen „RF-Vermerk“ hat
  3. Sie sind Empfänger von Arbeitslosengeld II ohne Zuschlag nach § 24 SGB II oder Sie erhalten Sozialhilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  4. Ihre Rente liegt unter den maßgeblichen Einkommensgrenzen
  5. Sie leben in einem Seniorenheim und Ihnen steht nur ein monatliches Taschengeld zur Verfügung

Antragsformulare sind im Bürgerbüro der Stadt Geldern oder bei der GEZ 50656 Köln erhältlich.
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Telefonermäßigung

Die Deutsche Telekom gewährt bestimmten Personengruppen (z. B. Schwerbehinderten mit dem Merkzeichen RF) auf die Entgelte für bestimmte Verbindungen einen „Sozialtarif“. Die Anträge erhalten Sie in Geldern im Telekom Laden auf der Issumer Straße.

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