Stadt Koblenz

 Finanzielle Hilfen

 

 

Hilfe zum Lebensunterhalt

Der notwendige Lebensunterhalt umfasst nach § 27 SGB XII "insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens". Die Definition wurde wortgleich aus dem Bundessozialhilfegesetz übertragen.

Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird vorrangig als Geldleistung erbracht. Zunächst wird der Bedarf bestimmt, dann werden Einkommen und Vermögen angerechnet.

Der Bedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt setzt sich insbesondere aus folgenden Komponenten zusammen:
  • den Regelsätzen
  • den Kosten der Unterkunft (Miete)
  • den Heizkosten
  • den Mehrbedarfen (z. B. wegen Alter oder Erwerbsminderung)
  • den einmaligen Leistungen für die Erstausstattung des Haushalts, für Bekleidung
  • mehrtägige Klassenfahrten
  • den Beiträgen für Kranken- und Pflegeversicherung sowie Altersvorsorge
Die einmaligen Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt werden bis auf wenige Ausnahmen in den Regelsatz einbezogen. Dadurch erhöht sich das Niveau des Eckregelsatzes. Für Rheinland-Pfalz gelten ab 1. Januar 2005 folgende Regelsätze:
  • für den Haushaltsvorstand sowie für Alleinstehende 345,00 €
  • für Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 207,00 €
    ab der Vollendung des 14. Lebensjahres 276,00 €
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben bedürftige Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die älter als 65 Jahre sind, und Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Die Leistungen entsprechen denen der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen, sind aber – im Unterschied zu diesen – zu beantragen.

Einkommen wie zum Beispiel Rentenbezüge oder Vermögen des Leistungsberechtigten, des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft werden wie in der Sozialhilfe angerechnet, jedoch wird gegenüber unterhaltsverpflichteten Kindern beziehungsweise Eltern mit einem Jahreseinkommen unterhalb von 100.000 € kein Unterhaltsrückgriff vorgenommen. Darüber hinaus gilt die Vermutung nicht, dass Berechtigte, die mit Verwandten oder Verschwägerten in Haushaltsgemeinschaft leben, von diesen auch Leistungen zum Lebensunterhalt erhalten. Tatsächliche Leistungen sind wie bei der Hilfe zum Lebensunterhalt auf den Bedarf anzurechnen.
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Hilfen zur Gesundheit

Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) sind seit 1. Januar 2004 grundsätzlich alle Sozialhilfeempfängerinnen und Sozialhilfeempfänger, die nicht aufgrund anderer Vorschriften selbst versichert oder in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert sind, von den Krankenkassen wie gesetzlich Krankenversicherte mit Leistungen der Krankenbehandlung zu behandeln.

Die übrigen nicht krankenversicherten (kurzfristigen) Sozialhilfeempfänger können weiterhin Hilfen zur Gesundheit erhalten.
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Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, "eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern" (§ 53 Abs. 3 SGB XII). Leistungsberechtigt sind alle Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert oder von einer Behinderung bedroht sind.

Einkommen und Vermögen behinderter Menschen wird bei der Leistungsgewährung in eingeschränkter Form angerechnet. Neben den bisher üblichen Formen der Hilfe, z. B. bei behindertengerechter Wohnungsanpassung, Heimunterbringung oder Unterbringung in der Werkstatt für Behinderte, wird behinderten Menschen die Teilnahme am trägerübergreifenden Persönlichen Budget eröffnet.
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Hilfe zur Pflege

Die Sozialhilfe unterstützt auch pflegebedürftige Personen, indem sie die mit der Pflege verbundenen Kosten ganz oder teilweise übernimmt. Auch hier wird auf die Möglichkeit hingewiesen, die Leistung als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets zu beziehen.

Die Hilfe zur Pflege wird gewährt
  • als Ergänzung zur Pflegeversicherung
    • bei Leistungen auch unterhalb der Pflegestufe I
    • zur kompletten Bedarfsdeckung z. B. bei häuslicher Pflege
  • zur Überbrückung von Wartezeiten bei Inanspruchnahme der Pflegeversicherung
  • als Hilfe für Personen, die nicht pflegeversichert sind
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Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

Die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten richtet sich an Personen, bei denen besonders belastende Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind. Hierzu gehören insbesondere von Wohnungslosigkeit und von weiteren existenziellen Problemlagen betroffene Personen (z. B. Strafentlassene).
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Hilfe in anderen Lebenslagen

Die Hilfe in anderen Lebenslagen umfasst verschiedene Leistungen:
  • Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
  • Altenhilfe
  • Blindenhilfe
  • Bestattungskosten
  • als Auffangnorm: Hilfe in sonstigen Lebenslagen.
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Träger der Sozialhilfe

Sozialhilfe ist eine öffentliche Aufgabe, die je nach Umfang und Bedeutung dem örtlichen oder dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe obliegt.

Örtliche Träger der Sozialhilfe sind in Rheinland-Pfalz die kreisfreien Städte und Landkreise. Zuständig ist die Kommune, in deren Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist der Träger der Sozialhilfe zuständig, in deren Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten liegt.

Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist in Rheinland-Pfalz das Land. Die Aufgaben werden vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung wahrgenommen.

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