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Finanzielle Hilfen
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Hilfe zum Lebensunterhalt
Der notwendige Lebensunterhalt umfasst nach § 27
SGB XII "insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege,
Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens".
Die Definition wurde wortgleich aus dem Bundessozialhilfegesetz übertragen.
Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird vorrangig als Geldleistung erbracht. Zunächst
wird der Bedarf bestimmt, dann werden Einkommen und Vermögen angerechnet.
Der Bedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt setzt sich insbesondere aus folgenden
Komponenten zusammen:
- den Regelsätzen
- den Kosten der Unterkunft (Miete)
- den Heizkosten
- den Mehrbedarfen (z. B. wegen Alter oder Erwerbsminderung)
- den einmaligen Leistungen für die Erstausstattung
des Haushalts, für Bekleidung
- mehrtägige Klassenfahrten
- den Beiträgen für Kranken- und Pflegeversicherung sowie Altersvorsorge
Die einmaligen Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt
werden bis auf wenige Ausnahmen in den Regelsatz einbezogen. Dadurch erhöht
sich das Niveau des Eckregelsatzes. Für Rheinland-Pfalz gelten ab 1. Januar
2005 folgende Regelsätze:
- für den Haushaltsvorstand sowie für Alleinstehende 345,00 €
- für Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 207,00 €
ab der Vollendung des 14. Lebensjahres 276,00 €
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Anspruch auf Grundsicherung im Alter und
bei Erwerbsminderung haben bedürftige Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt
in der Bundesrepublik Deutschland, die älter als 65 Jahre sind, und Personen,
die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.
Die Leistungen entsprechen denen der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb
von Einrichtungen, sind aber – im Unterschied zu diesen – zu beantragen.
Einkommen wie zum Beispiel Rentenbezüge oder Vermögen des Leistungsberechtigten,
des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer
eheähnlichen Gemeinschaft werden wie in der Sozialhilfe angerechnet, jedoch
wird gegenüber unterhaltsverpflichteten Kindern beziehungsweise Eltern mit
einem Jahreseinkommen unterhalb von 100.000 € kein Unterhaltsrückgriff vorgenommen. Darüber
hinaus gilt die Vermutung nicht, dass Berechtigte, die mit Verwandten oder Verschwägerten
in Haushaltsgemeinschaft leben, von diesen auch Leistungen zum Lebensunterhalt
erhalten. Tatsächliche Leistungen sind wie bei der Hilfe zum Lebensunterhalt
auf den Bedarf anzurechnen.
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Hilfen zur Gesundheit
Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) sind seit 1. Januar 2004
grundsätzlich alle Sozialhilfeempfängerinnen und Sozialhilfeempfänger,
die nicht aufgrund anderer Vorschriften selbst versichert oder in der gesetzlichen
Krankenversicherung familienversichert sind, von den Krankenkassen wie gesetzlich
Krankenversicherte mit Leistungen der Krankenbehandlung zu behandeln.
Die übrigen nicht krankenversicherten (kurzfristigen) Sozialhilfeempfänger
können weiterhin Hilfen zur Gesundheit erhalten.
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Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, "eine drohende
Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen
oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern"
(§ 53 Abs. 3 SGB XII). Leistungsberechtigt sind alle Personen, die nicht nur vorübergehend
körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert oder von einer Behinderung
bedroht sind.
Einkommen und Vermögen behinderter Menschen wird bei der Leistungsgewährung
in eingeschränkter Form angerechnet. Neben den bisher üblichen Formen
der Hilfe, z. B. bei behindertengerechter Wohnungsanpassung, Heimunterbringung
oder Unterbringung in der Werkstatt für Behinderte, wird behinderten Menschen
die Teilnahme am trägerübergreifenden Persönlichen Budget eröffnet.
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Hilfe zur Pflege
Die Sozialhilfe unterstützt auch pflegebedürftige
Personen, indem sie die mit der Pflege verbundenen Kosten ganz oder teilweise
übernimmt. Auch hier wird auf die Möglichkeit hingewiesen, die Leistung
als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets zu beziehen.
Die Hilfe zur Pflege wird gewährt
- als Ergänzung zur Pflegeversicherung
• bei Leistungen auch unterhalb der Pflegestufe I
• zur kompletten Bedarfsdeckung z. B. bei häuslicher Pflege
- zur Überbrückung von Wartezeiten bei Inanspruchnahme
der Pflegeversicherung
- als Hilfe für Personen, die nicht pflegeversichert sind
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Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
Die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer
Schwierigkeiten richtet sich an Personen, bei denen besonders belastende Lebensverhältnisse
mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind. Hierzu gehören insbesondere
von Wohnungslosigkeit und von weiteren existenziellen Problemlagen betroffene
Personen (z. B. Strafentlassene).
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Hilfe in anderen Lebenslagen
Die Hilfe in anderen Lebenslagen umfasst verschiedene
Leistungen:
- Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
- Altenhilfe
- Blindenhilfe
- Bestattungskosten
- als Auffangnorm: Hilfe in sonstigen Lebenslagen.
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Träger der Sozialhilfe
Sozialhilfe ist eine öffentliche Aufgabe, die
je nach Umfang und Bedeutung dem örtlichen oder dem überörtlichen
Träger der Sozialhilfe obliegt.
Örtliche Träger der Sozialhilfe sind in Rheinland-Pfalz die kreisfreien
Städte und Landkreise. Zuständig ist die Kommune, in deren Bereich sich
die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Für Leistungen der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist der Träger der Sozialhilfe
zuständig, in deren Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten
liegt.
Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist in Rheinland-Pfalz das
Land. Die Aufgaben werden vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung
wahrgenommen.
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