Ambulante und teilstationäre Pflege
Seit dem 1. April 1995 können Personen, die
infolge einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung
einen erheblichen Hilfebedarf haben, Leistungen der Pflegeversicherung erhalten.
Das Leistungsangebot der Pflegeversicherung im ambulanten und teilstationären
Bereich umfasst vor allem die:
- Grundpflege
(Körperpflege, Betten, Lagern, Verlassen
und Wiederaufsuchen der Wohnung, Training elementarer Fertigkeiten, An- und Auskleiden,
Essensgabe)
- Hauswirtschaftliche Versorgung
(Wohnungsreinigung, Spülen, Waschen, Bügeln etc.)
- Versorgung mit Pflegehilfsmitteln
(z. B. Inkontinenzartikel)
Die Leistungen können entweder als Pflegegeld
(bei Pflege durch Angehörige, Nachbarn) oder als Sachleistung (Pflege durch
ambulante Dienste) abgerufen werden. Auch ist eine Kombination dieser beiden Leistungsarten
möglich die so genannten Kombileistungen.
Voraussetzung für einen Leistungserhalt ist, dass der Medizinische Dienst
der Krankenkassen (MDK) bei dem Hilfesuchenden mindestens einen erheblichen Hilfebedarf
feststellt und eine entsprechende Einstufung nach Art, Umfang, Häufigkeit
und Dauer des Hilfebedarfs in eine der drei Pflegestufen vornimmt. Einen entsprechenden
Antrag können Sie bei Ihrer Pflegekasse einreichen.
Die Höhe der Pflegeleistungen beträgt:
| Pflegestufe |
Pflegegeld |
Sachleistung |
| I |
Pflegebedarf mind. 1,5 Std./Tag |
205, |
384, |
| II |
Pflegebedarf mind. 3 Std./Tag |
410, |
921, |
| III |
Pflegebedarf mind. 5 Std./Tag |
665, |
1.432, |
| III + |
sog. Härtefälle
(Stufe III mit einem außergewöhnlich hohen Pflegeaufwand) |
665, |
1.918, |
Zusätzlich umfasst
die Pflegeversicherung auch die Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege. Die Tages-
und Nachtpflege kann in Anspruch genommen werden, wenn die häusliche Pflege
nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann. Die Pflegekasse übernimmt
grundsätzlich folgende Aufwendungen:
| Pflegestufe |
Sachleistung |
I |
Pflegebedarf mind. 1,5 Std./Tag |
384, |
| II |
Pflegebedarf mind. 3 Std./Tag |
921, |
| III |
Pflegebedarf mind. 5 Std./Tag |
1.432, |
Die Kurzzeitpflege wird
in Anspruch genommen, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht
oder nicht in erforderlichem Umfang erbracht werden kann und die teilstationäre
Pflege nicht ausreicht (z. B. Urlaub der Pflegeperson, nach Krankenhausaufenthalt
etc.).
Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf 4 Wochen pro Kalenderjahr beschränkt.
Die Aufwendungen dürfen maximal 1.432,00 im Kalenderjahr betragen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Pflegepersonen die Übernahme
der Rentenversicherungsbeiträge beantragen.
zurück zum Seitenanfang
Stationäre Pflege
Es gibt Situationen, in denen die häusliche
Pflege nicht mehr möglich ist. Der Gesetzgeber hat daher die zweite Stufe
der Pflegeversicherung, die stationäre Pflege, zum 01.07.1996 in Kraft treten
lassen, die die Finanzierung eines Pflegeheimplatzes erleichtert. Um die Leistungen
der Pflegeversicherung zu erhalten, muss auch hier ein Antrag der Pflegekassen
gestellt werden. Auch hier wird der MDK die Begutachtung zur Feststellung der
Pflegestufe durchführen. Die Höhe der Pflegeleistung für die Heimunterbringung
beträgt:
| Pflegestufe |
Sachleistung |
| I |
Pflegebedarf mind. 1,5 Std./Tag |
1.023, |
| II |
Pflegebedarf mind. 3 Std./Tag |
1.279, |
| III |
Pflegebedarf mind. 5 Std./Tag |
1.432, |
Der von der Pflegekasse
nicht abgedeckte Betrag muss vom Bedürftigen selbst erbracht werden. Ist
er dazu nicht in der Lage, hilft das zuständige Sozialamt.
Bei Frage zu diesem umfangreichen und wichtigen Thema stehen Ihnen die Mitarbeiter
des Amtes für Jugend, Familie, Senioren und Soziales gern mit Rat und Tat
zur Seite:
- Frau Noll (Buchstabe A-H),
Telefon 0261 / 129-2294
- Herr Zängerle (Buchstabe
I-P), Telefon 0261 / 129-2242
- Herr Vomland (Buchstabe Q-Z),
Telefon 0261 / 129-2243
Fax 0261 / 129-2290
E-Mail: pflegeheime@stadt.koblenz.de
zurück zum Seitenanfang | Inhaltsverzeichnis | Home
|