Stadt Koblenz

 Pflegeversicherung

 

 

Ambulante und teilstationäre Pflege

Seit dem 1. April 1995 können Personen, die infolge einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einen erheblichen Hilfebedarf haben, Leistungen der Pflegeversicherung erhalten. Das Leistungsangebot der Pflegeversicherung im ambulanten und teilstationären Bereich umfasst vor allem die:
  • Grundpflege
    (Körperpflege, Betten, Lagern, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung, Training elementarer Fertigkeiten, An- und Auskleiden, Essensgabe)

  • Hauswirtschaftliche Versorgung
    (Wohnungsreinigung, Spülen, Waschen, Bügeln etc.)

  • Versorgung mit Pflegehilfsmitteln
    (z. B. Inkontinenzartikel)
Die Leistungen können entweder als Pflegegeld (bei Pflege durch Angehörige, Nachbarn) oder als Sachleistung (Pflege durch ambulante Dienste) abgerufen werden. Auch ist eine Kombination dieser beiden Leistungsarten möglich – die so genannten Kombileistungen.

Voraussetzung für einen Leistungserhalt ist, dass der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) bei dem Hilfesuchenden mindestens einen erheblichen Hilfebedarf feststellt und eine entsprechende Einstufung nach Art, Umfang, Häufigkeit und Dauer des Hilfebedarfs in eine der drei Pflegestufen vornimmt. Einen entsprechenden Antrag können Sie bei Ihrer Pflegekasse einreichen.

Die Höhe der Pflegeleistungen beträgt:

Pflegestufe Pflegegeld Sachleistung
I Pflegebedarf mind. 1,5 Std./Tag 205,– €    384,– €
II Pflegebedarf mind. 3 Std./Tag 410,– €    921,– €
III Pflegebedarf mind. 5 Std./Tag 665,– € 1.432,– €

III +

sog. Härtefälle
(Stufe III mit einem außergewöhnlich hohen Pflegeaufwand)
665,– € 1.918,– €


Zusätzlich umfasst die Pflegeversicherung auch die Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege. Die Tages- und Nachtpflege kann in Anspruch genommen werden, wenn die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann. Die Pflegekasse übernimmt grundsätzlich folgende Aufwendungen:

Pflegestufe Sachleistung

I

Pflegebedarf mind. 1,5 Std./Tag    384,– €

II

Pflegebedarf mind. 3 Std./Tag    921,– €

III

Pflegebedarf mind. 5 Std./Tag 1.432,– €

Die Kurzzeitpflege wird in Anspruch genommen, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht in erforderlichem Umfang erbracht werden kann und die teilstationäre Pflege nicht ausreicht (z. B. Urlaub der Pflegeperson, nach Krankenhausaufenthalt etc.).

Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf 4 Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Die Aufwendungen dürfen maximal 1.432,00 € im Kalenderjahr betragen.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Pflegepersonen die Übernahme der Rentenversicherungsbeiträge beantragen.
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Stationäre Pflege

Es gibt Situationen, in denen die häusliche Pflege nicht mehr möglich ist. Der Gesetzgeber hat daher die zweite Stufe der Pflegeversicherung, die stationäre Pflege, zum 01.07.1996 in Kraft treten lassen, die die Finanzierung eines Pflegeheimplatzes erleichtert. Um die Leistungen der Pflegeversicherung zu erhalten, muss auch hier ein Antrag der Pflegekassen gestellt werden. Auch hier wird der MDK die Begutachtung zur Feststellung der Pflegestufe durchführen. Die Höhe der Pflegeleistung für die Heimunterbringung beträgt:

Pflegestufe Sachleistung

I

Pflegebedarf mind. 1,5 Std./Tag 1.023,– €

II

Pflegebedarf mind. 3 Std./Tag 1.279,– €

III

Pflegebedarf mind. 5 Std./Tag 1.432,– €

Der von der Pflegekasse nicht abgedeckte Betrag muss vom Bedürftigen selbst erbracht werden. Ist er dazu nicht in der Lage, hilft das zuständige Sozialamt.

Bei Frage zu diesem umfangreichen und wichtigen Thema stehen Ihnen die Mitarbeiter des Amtes für Jugend, Familie, Senioren und Soziales gern mit Rat und Tat zur Seite:
  • Frau Noll (Buchstabe A-H), Telefon 0261 / 129-2294
  • Herr Zängerle (Buchstabe I-P), Telefon 0261 / 129-2242
  • Herr Vomland (Buchstabe Q-Z), Telefon 0261 / 129-2243
Fax 0261 / 129-2290
E-Mail: pflegeheime@stadt.koblenz.de

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