Stadt Koblenz

 Wohnen im Alter

 

 

Glossar: Wohnformen für Seniorinnen und Senioren

Wodurch unterscheidet sich eigentlich ein Altenheimplatz von einer Altenwohnung? Was ist "Service-Wohnen" und was "Betreutes Wohnen"? Unser kleines Glossar erklärt die wichtigsten Begriffe
  • Altenheimplätze
    Bei Altenheimplätzen handelt es sich um Heimplätze, die sich in Abteilungen ohne Pflege-Infrastruktur (Pflegebad, Pflegemittelraum, Schmutzraum, Schwesternstützpunkt etc.) befinden und die nach Festlegung der Heimaufsicht bei einer Neuaufnahme nur mit Nicht-Pflegebedürftigen belegt werden dürfen. Wenn Bewohner im Laufe der Jahre pflegebedürftig werden, verbleiben sie oft in ihren Altenheimzimmern. Dies wird von der Heimaufsicht in der Regel unter der Voraussetzung toleriert, dass eine Altenheimstation nicht dauerhaft zu einer Pflegestation wird. Es gilt das Heimgesetz; mit dem Bewohner wird ein Heimvertrag abgeschlossen.

  • Pflegeheimplätze
    Dies sind Heimplätze, die nach Festlegung der Heimaufsicht bei der Neuaufnahme mit Pflegebedürftigen belegt werden dürfen. Es gilt das Heimgesetz; mit dem Bewohner wird ein Heimvertrag abgeschlossen.

  • Alten- und Pflegeheimplätze
    Im Unterschied zu den reinen Pflegeheimplätzen (s. o.) dürfen freie Plätze in Alten- und Pflegeheimen nach Festlegung der Heimaufsicht bei der Neuaufnahme sowohl mit pflegebedürftigen als auch nicht pflegebedürftigen Personen belegt werden. Auch hier gilt das Heimgesetz; mit dem Bewohner wird ein Heimvertrag abgeschlossen.

  • Altenwohnheimplätze
    Bei Altenwohnheimplätzen handelt es sich in aller Regel um altengerechte Wohnungen für ältere Menschen, die in einem größeren Gebäudekomplex – dem Altenwohnheim – zusammengefasst sind. In diesem Gebäude befinden sich meistens auch die Gemeinschaftseinrichtungen. Die Personen sind beim Bezug der Wohnungen nicht pflegebedürftig; werden sie es, wird ihre Versorgung über ambulante Dienste sicher gestellt.
    Der Bewohner schließt keinen Heimvertrag, sondern einen Mietvertrag ab.

  • Heimverbundene
    Altenwohnungen Als heimverbundene Altenwohnungen sind altengerechte Wohnungen definiert, die wegen einer eventuell notwendigen hauswirtschaftlichen und/oder pflegerischen Versorgung des Bewohners an eine stationäre Altenhilfeeinrichtung angebunden sind. Die Personen sind beim Bezug der Wohnungen nicht pflegebedürftig; werden sie es, wird ihre Versorgung über ambulante Dienste sicher gestellt.
    Der Bewohner schließt keinen Heimvertrag, sondern einen Mietvertrag ab.

  • Altengerechte Wohnungen
    Altengerechte Wohnungen entsprechen der 1992 in Kraft getretenen DIN 18025 Teil II. Sie werden in ihrer Wohnform auch als "barrierefreies Wohnen" bezeichnet. Nach DIN 18025 Teil II sind bei der Schaffung altengerechter Wohnungen verschiedene Kriterien zu erfüllen (z. B. Maße der Bewegungsflächen, Bodenbeläge).
    Es gibt jedoch auch vor 1992 errichtete altengerechte Wohnungen, die nur in bestimmten Merkmalen der o. g. DIN entsprechen oder durch Wohnungsanpassungsmaßnahmen altersgerecht ausgebaut wurden. Die Wohnungsanpassungsmaßnahmen können über § 40 SGB XI bis zu einer Höhe von 2.556 € gefördert werden.

  • Service-Wohnen
    Der Begriff "Service-Wohnen", auch "Senioren-Wohnen", wird sehr unterschiedlich interpretiert und angewendet. Eine allgemein gültige Definition existiert nicht; verschiedene Bundesländer, darunter Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, das Saarland und Hessen, haben Qualitätsstandards bzw. Mindestanforderungen formuliert, die die Wohnungen des "Service-Wohnens/Betreuten Wohnens" erfüllen sollten. Hierbei handelt es sich allerdings nicht um rechtlich verbindliche Vorgaben, sondern um reine Empfehlungen. Hier soll "Service-Wohnen" für Wohnungen stehen, die der DIN 18025 Teil II entsprechen und in denen der Wohnungs-träger verschiedene Dienstleistungen für die BewohnerInnen bereit hält, die bei Bedarf zugekauft werden können. Zu diesen Dienstleistungen können u. a. ein Hausmeisterservice, Gebäudereinigung, die Vermittlung von Hilfsdiensten, ein technisches Not- und Überwachungssystem und die Vermittlung von Kurzzeitpflege zählen.

  • Betreutes Wohnen
    Auch der Begriff "Betreutes Wohnen" wird für sehr unterschiedliche Wohnformen angewendet. Ebenso wie das "Service-Wohnen" ist er nicht eindeutig definiert. Hier soll er für Wohnungen stehen, die dem Standard der DIN 18025 Teil II entsprechen und betreut sind. Die sozialen Dienstleistungen sind integriert und werden nicht nur vermittelt. In der Regel besteht eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung; die Betreuungspauschale bzw. der Betreuungsvertrag sind im Mietvertrag enthalten.
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"Betreutes Wohnen" –

eine populäre Wohnform im dritten Lebensabschnitt

Immer mehr ältere Menschen nutzen die Vorteile dieser zukunftsweisenden, auch Service-Wohnen genannten, Wohnform

Demographische Entwicklung und Wohnen im Alter
Wohnen im Alter wird in den nächsten Jahren und Jahrzehnten zu einem immer wichtigeren Thema werden. Die demo-graphische Entwicklung der deutschen Bevölkerung ist eindeutig. Das haben auch die Anbieter des "Betreuten Wohnens" erkannt. Der üblichen "Immobilienkarriere", die vom ersten eigenen Appartement über die erste Eigentumswohnung hin zum eigenen Haus reicht, haben sie ein Modul angehängt: die Eigentumswohnung speziell für SeniorInnen.

"Betreutes Wohnen" für Senioren
Im Unterschied zu herkömmlichen Wohnungen sind Seniorenwohnungen speziell auf die Bedürfnisse älterer Menschen zugeschnitten. Alle Räume sind barrierefrei. Die Schalter, Türgriffe und Fenster sind in Griff- und Sichthöhe angebracht. Zentrales Element ist aber ein Notrufsystem, das rund um die Uhr Rettungsmaßnahmen in Notfällen auslöst. Durch die Möglichkeit, Serviceleistungen nur nach Bedarf in Anspruch zu nehmen, bleibt die eigene Unabhängigkeit bis ins hohe Alter gewährleistet. Moderne Anlagen verfügen auch über einen separaten Pflegebereich. Damit erhalten die Bewohner die Sicherheit, ihre vertraute Umgebung auch bei Pflegebedürftigkeit nicht verlassen zu müssen und in der Nähe des Lebenspartners zu sein, wenn dieser Pflege braucht.

Finanzielle Aspekte
Aber auch finanzielle Gesichtspunkte gilt es zu berücksichtigen. Renteneinkommen und Pflegeversicherung sind angesichts der Kostenexplosion im Pflegebereich oft nicht ausreichend, um den Lebensabend ohne fremde Hilfe gestalten zu können.
Mit dieser Abhängigkeit kann und will sich die jetzt aktive Seniorengeneration nicht abfinden. Das mietfreie Wohnen und die Mieteinnahmen beim Übergang in den Pflegebereich als zusätzliche Rente helfen, eventuell entstehende Versorgungslücken zu minimieren bzw. abzudecken.

Rechtzeitig handeln
Die Erfahrung zeigt, dass Menschen im dritten Lebensabschnitt frühzeitig, wenn sie noch geistig und körperlich fit sind, über den Umzug in eine Seniorenwohnung nachdenken sollten. Das ermöglicht ein rasches Eingewöhnen in die neue Umgebung.
Wartet man zu lange, ist oft nur noch ein Umzug in den Pflegebereich möglich, da der eigene Haushalt nicht mehr selbständig geführt werden kann.

Mieten oder Kaufen
Doch auch für Angehörige von Senioren ist diese Wohnform interessant: Sie kaufen eine Wohnung als Kapitalanlage, um zunächst an die Eltern zu vermieten und bei Bedarf später selbst einzuziehen oder anderen Angehörigen die Vorteile dieser Wohnform zu bieten. Steuerliche Vorteile und Sicherheit im Alter ergänzen sich hier ideal. Wer keine Wohnung kaufen kann oder will, hat die Möglichkeit, sich bereits mit kleineren Beträgen in einen Seniorenimmobilienfonds einzukaufen. Eine Beteiligung an einem solchen Fonds bietet zusätzlich ein sicheres und regelmäßiges Einkommen, deckt das Wohngeld ab oder dient ganz einfach als Taschengeld. Große Wohlfahrtsverbände und leistungsstarke Pflegeanbieter sind sichere und zu-verlässige Partner dieser zukunftsweisenden Idee.
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Betreutes Wohnen: Verträge sorgfältig prüfen

Die Angebote des "Betreuten Wohnens" sind vielfältig und teils sehr unterschiedlich, denn der Begriff ist nicht gesetzlich geschützt. Der Boom, den diese Wohnform für SeniorInnen in den letzten Jahren erlebte, hat aber auch manches schwarze Schaf auf den Plan gerufen. Wir sagen Ihnen, worauf Sie bei den Angeboten des "Betreuten Wohnens" achten müssen

Seit den 90er Jahren erfreut sich das "Betreute Wohnen" bei älteren Menschen ständig steigender Beliebtheit. Kein Wunder, verspricht es doch ein selbständiges Leben in den eigenen vier Wänden nach dem Motto "Soviel Selbständigkeit wie möglich – soviel Hilfe wie nötig". In aller Regel handelt es sich beim "Betreuten Wohnen" um eine alten- bzw. behindertengerechte Wohnung (Miet- oder Eigentumswohnung) in einer Wohnanlage, deren Anbieter bzw. Betreiber Grundleistungen vorhält, die vom Mieter/der Mieterin pauschal neben Miete und Nebenkosten zu bezahlen sind. Bei Bedarf können weitere Leistungen wie hauswirtschaftliche, technische und pflegerische Hilfen "zugekauft" werden.
Das hieraus resultierende Gefühl von Sicherheit und Geborgenheit macht die Einrichtungen des "Betreuten Wohnens" zu einer willkommenen Alternative zu aufzuglosen Altbauwohnungen und ungeliebten Pflegeheimen: Heute lebt bereits die überwiegende Anzahl älterer Menschen, die aus Altersgründen ihre angestammten Wohnquartiere verließen, in Einrichtungen dieser Art. Und es werden immer mehr.

Schwarze Schafe gibt es überall
Doch nicht immer stimmt das, was die Betreiber dieser Wohnanlagen auf dem Papier versprechen, mit der Wirklichkeit überein. So manche Seniorin und so mancher Senior kann ein Lied davon singen, wie teuer sie der Traum von der Geborgenheit im Alter zu stehen kam. Denn wie überall gibt es auch hier Anbieter und Betreiber, bei denen nicht humanitäre Ideen, sondern Gewinnoptimierung um jeden Preis ganz oben auf der Prioritätenliste stehen.
Um diese schwarzen Schafe zu erkennen, empfiehlt sich die sorgfältige Überprüfung der Einrichtungen und vor allem der abzuschließenden Verträge; zusätzlich sollten Vergleichsangebote eingeholt werden. Optimal ist es, wenn die Einrichtung die Möglichkeit zum Probewohnen anbietet. Bei dieser Recherche wird man schnell feststellen, dass es sehr viele positive Beispiele betreuter Wohnanlagen gibt, die tatsächlich halten, was sie in ihren Prospekten versprechen, und das zu einem angemessenen, manchmal sogar günstigeren Preis als dem für eine normale Mietwohnung.
Da die Bewohner betreuter Wohnanlagen prinzipiell die gleichen sozialen Ansprüche wie jeder andere Mitbürger besitzen, kommen als Unterstützung vor allem auch Wohngeld und Leistungen der Grundsicherung in Frage. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass ein Anspruch auf diese Leistungen wegen zu geringen Einkommens nachgewiesen werden kann und bestimmte Obergrenzen bei Miet- und Betreuungskosten nicht überschritten werden. Pflegebedürftige im Sinne der Pflegeversicherung (Pflegestufen I bis III) erhalten zudem Geld von der Pflegekasse. Die von der Kasse gewährten Sätze in betreuten Wohnungen entsprechen dabei denen für die häusliche ambulante Pflege.

Was steht im Mietvertrag?
Als wesentliches Charakteristikum des "Betreuten Wohnens" gilt das neben der Vermietung/dem Verkauf einer Wohnung oder eines Appartements zusätzliche Angebot von Betreuungsleistungen. Diese Leistungen sind nicht selten direkter Bestandteil des Mietvertrags; in der Regel wird über sie allerdings ein separater Betreuungs- und Service-Vertrag geschlossen. Angeboten werden diese Leistungen sowohl von Privatfirmen als auch von Wohlfahrtsverbänden. Diese Betreuungs- und Serviceverträge beinhalten meistens einen Grundservice, der Hausnotruf, Einkaufs- und Dienstleistungsservice, aber auch die kurzfristige Betreuung im Krankheitsfall beinhaltet. Zusätzlich können – je nach Bedarf – Wahlleistungen in Anspruch genommen werden; dazu können Unterstützung bei der Körperpflege, Wohnungsreinigung, Verpflegung, medizinische Versorgung, Begleitung zu Arztbesuchen usw. zählen.

Worauf Sie immer achten sollten:
  • Lesen Sie die Ihnen angebotenen Verträge samt Anhängen und Preislisten auch im Kleingedruckten genau durch.

  • Meiden Sie undifferenzierte Pauschalangebote, verlangen Sie, dass die Leistungen einzeln aufgeschlüsselt und preislich nachvollziehbar sind. Welche Leistungen im Grundservice bzw. Basispaket enthalten sind und welche bei Bedarf dazugekauft werden können, sollte klar ersichtlich sein. Mietvertrag und Betreuungsvertrag dürfen nicht aneinander gekoppelt sein.

  • Achten Sie auf den Preis – auch die Mieten für Wohnungen in betreuten Wohnanlagen sollten sich wie "normale" Wohnungen an der ortsüblichen Miete für Wohnungen vergleichbarer Lage, Art, Größe, Beschaffenheit und Ausstattung orientieren. Eine aufwendige behindertengerechte Ausstattung und besondere Gemeinschaftsräume wie etwa Pflegebäder, Gästezimmer oder Fitnessräume können einen Aufschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete zwar rechtfertigen, die Extras sollten aber im Mietvertrag ersichtlich sein. Auch wenn man Sie auf hohe Bau- und Investitionskosten hinweist, sollten Sie wissen, dass der Vermieter bei Neuvermietungen zwar über die ortsüblichen Mieten hinaus gehen darf, bei Überschreitungen von 20 Prozent und mehr aber eine verbotene Mietpreisüberhöhung vorliegen kann. Die ortsüblichen Vergleichsmieten können Sie im Koblenzer Mietspiegel, den Sie bei der Stadtverwaltung erhalten, nachschlagen. Lassen Sie sich im Zweifel vom Mieterverein oder der Verbraucherzentrale beraten.

  • Achten Sie auf die in den Verträgen aufgeführten Nebenkosten. Das Mietrecht schreibt fest, welche Betriebskosten (z.B. Heizung, Hausmeister, Fahrstuhlwartung usw.) zulässig sind und als Nebenkosten auf die Mieter umgelegt werden können – auch bei betreuten Wohnungen! Verwaltungskosten oder Reparaturen im Haus sind grundsätzlich Sache des Vermieters. Für den Fall, dass die Hausverwaltung in einer betreuten Wohnanlage z. B. auch Betreuungsaufgaben übernimmt, ist die dafür aufgewendete Arbeitszeit strikt von den Hausverwaltungstätigkeiten zu trennen, die der Vermieter tragen muss.

  • Prüfen Sie nach, ob Leistungen doppelt abgerechnet werden. In der Betriebskostenabrechnung abgerechnete Hausmeistertätigkeiten haben in der Betreuungspauschale nichts verloren. Oft werden Hausmeistertätigkeiten auch in den Betreuungsverträgen als Extra-Serviceleistungen angeboten. Der größte Teil dieser Tätigkeiten ist in der Regel aber schon über die normale Kaltmiete oder die Betriebskosten abgegolten.

  • Meiden Sie Staffelmietverträge mit jährlich anfallenden Mietsteigerungen. Vor allem bei der Vereinbarung hoher Steigerungsraten können diese Verträge für Sie sehr nachteilig sein, denn sie besitzen auch dann noch Gültigkeit, wenn die ortsübliche Vergleichsmiete überschritten wird. Wird keine Staffelmiete vereinbart, gelten für die Mieterhöhung in betreuten Wohnungen grundsätzlich die gleichen gesetzlichen Vorschriften und Beschränkungen wie für die "normalen" Mietwohnungen. Im Klartext heißt das: Der Vermieter ist an die ortsübliche Mietentwicklung (Vergleichsmiete als Obergrenze) gebunden und muss jede Mieterhöhung einzeln begründen.

  • Vorsicht bei lebenslang garantierten Festmieten! Auf den ersten Blick mag eine solche Regelung als vorteilhaft erscheinen, aber nicht selten werden die dadurch entgangenen Mieteinnahmen durch überproportional steigende Betreuungskosten kompensiert.

  • Im Gegensatz zur Staffelmiete ist bei den Betreuungskosten die Vereinbarung fester, an die allgemeine Preissteigerungsrate angepasster Steigerungsraten vorteilhaft. Denn da in diesem Bereich keine gesetzlichen Vorschriften existieren, kann – zumindest theoretisch – jeder Anbieter von Betreutem Wohnen seine Betreuungspreise – gleich ob Grundpauschale oder Wahlleistungen – wann und wie er will erhöhen. Nach oben sind – zumindest gesetzlich – keine Grenzen gesetzt. Das muss nicht heißen, dass die Betreuungskosten willkürlich nach oben geschraubt werden, aber die vereinbarte mäßige Erhöhung beugt dieser Gefahr auf jeden Fall vor.

  • Vergessen Sie nicht, Regelungen für den Fall schwerer Pflegebedürftigkeit zu treffen. Selbst bei lebenslangem Wohn-recht ist nicht garantiert, dass Sie auch in ihrer Seniorenwohnung bleiben können bzw. wollen. Sollte der Fall dauerhafter und schwerer Pflegebedürftigkeit eintreten, wird oft eine professionelle Rund-um-die-Uhr-Betreuung benötigt, die wiederum eine entsprechende technische Ausstattung voraussetzt. Dann sind Wohnungen zu bevorzugen, die direkt an ein Pflegeheim angeschlossen sind oder sich in Anlagen mit eigener Pflegestation befinden. Da nicht alle betreuten Wohnformen bei ständigem schweren Pflegebedarf eine adäquate Versorgung sicher stellen können, sollte eindeutig geregelt sein, ob Sie in einem solchen Fall mit einem Umzug (innerhalb/außerhalb der Anlage) rechnen müssen und dann Ihre Wohnung auch kurzfristig per Sonderkündigungsrecht kündigen können.

  • Da Pflegebedürftigkeit generell keinen Kündigungsgrund darstellt und alte und gebrechliche Menschen im Mietrecht besonderen Schutz genießen, müssen die Bewohner betreuter Wohnlagen für den Fall der Pflegebedürftigkeit keine Kündigung befürchten. Sie sollten dennoch im Mietvertrag ausdrücklich vereinbaren, dass eine Kündigung wegen Eigenbedarfs oder wirtschaftlicher Verwertung nicht in Frage kommt.

  • Auch im Betreuungsvertrag sollten Sie unmissverständliche Kündigungsrechte und -fristen vereinbaren. Empfehlenswert ist die Möglichkeit, bestimmte Wahlleistungen, z. B. wegen eines Klinikaufenthalts oder Urlaubs, kurzfristig bzw. vorübergehend abbestellen zu können. Ein Kündigungsrecht sollte Ihnen auch eingeräumt werden für den Fall, wenn die Qualität der Leistungen nicht den Vorgaben entspricht oder Sie mit den Leistungen unzufrieden sind. Für den Fall der Beendigung des Mietverhältnisses, bei Auszug oder Tod sollte der Betreuungsvertrag automatisch beendet werden.

  • Prüfen Sie vor Abschluss des Betreuungsvertrages, welche Leistungen durch die Kranken- oder Pflegekassen abgedeckt werden können. Kommen bei den übrigen privat zu zahlenden Betreuungskosten z. B. kommunale Beihilfen in Betracht?

  • Räumt Ihnen der Betreuungsvertrag das Recht ein, ein Betreuungsunternehmen Ihrer Wahl zu beauftragen?

  • Wie steht es mit der Barrierefreiheit der Wohnungen, mit Schallschutz, Gemeinschaftsräumen etc.?
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"Barrierefrei" – was ist das eigentlich?

Mit dem Begriff der "Barrierefreiheit" von Wohnungen und Einrichtungen sind, ebenso wie dem des "Betreuten Wohnens", sehr unterschiedliche Assoziationen verknüpft, die oft aus den sehr unterschiedlichen Bedürfnissen der Betroffenen resultieren: Blinde Menschen verstehen darunter sicher etwas anderes als Menschen, die nicht hören oder die sich aufgrund einer Behinderung oder Krankheit nicht wie ein Gesunder bewegen können. Das BGG – Behindertengleichstellungsgesetz – vom 01.05.2002 definiert den Begriff in § 4 wie folgt:

"Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind."

Bisher legten die DIN-Normen 18024 Teil 1 und Teil 2 sowie DIN 18025 Teil 1 und Teil 2 fest, welche Kriterien ein Gebäude, eine Wohnung oder ein anderer gestalteter Lebensbereich erfüllen muss, um als "barrierefrei" gelten zu können: Dabei traf man noch die Unterscheidung zwischen "rollstuhlgerecht" (für Rollstuhlfahrer) und "barrierefrei" (für Fußgänger). Grundsätzlich geht es bei beiden Normen um die weit-gehende Unabhängigkeit der Nutzer von fremder Hilfe. Das gilt insbesondere für behinderte oder ältere Menschen und für Kinder.

Während DIN 18024 Richtlinien für den öffentlichen Bereich (Teil 1: Straßen, Wege etc.; Teil 2: Gebäude, Arbeitsstätten etc., inkl. Sanitäreinrichtungen) vorgibt, beschäftigt sich DIN 18025 mit dem privaten Wohnungsbereich. Beide DIN-Normen sollen in der neuen DIN 18030 zusammengefasst werden. Wann die DIN-Norm 18030 allerdings in Kraft treten wird, stand bei Redaktionsschluss noch nicht fest.

DIN 18 025 Teil 1: "rollstuhlgerechte Wohnungen" – das Wichtigste in Kürze
  • Alle zur Unterkunft gehörenden Räume müssen stufenlos, gegebenenfalls mit einem Aufzug oder einer Rampe erreichbar sein; Schwellen dürfen nicht höher als 2 cm sein, die Steigung der Rampe darf nicht mehr als 6 % betragen.

  • Bewegungsflächen in jedem Raum: mindestens 150 cm breit und 150 cm tief (als Duschplatz, vor dem WC und vor dem Waschtisch im Badezimmer, vor den Aufzügen in den einzelnen Etagen und am Anfang bzw. am Ende der Rampen – Wendemöglichkeit)

  • Aufzug: lichte Breite von 110 cm, lichte Tiefe von 140 cm
  • Wege und Flure: Mindestbreite von 120 cm (150 cm bei "Begegnungsverkehr")

  • Bewegungsflächen vor Möbeln: mindestens 150 cm tief (vor Schränken, Kücheneinrichtungen, der Längsseite des Bettes, vor der Badewanne)

  • Türen: lichte Breite von mindestens 90 cm; Badezimmer-Tür muss nach außen zu öffnen sein.

  • Küche: Herd, Arbeitsplatte und Spüle uneingeschränkt unterfahrbar und in die entsprechende Arbeitshöhe des Rollstuhlfahrers montierbar

  • Sanitärraum (Bad, WC): Ausstattung mit einem rollstuhlbefahrbaren Duschplatz, Waschtisch flach, unterfahrbar und auf Höhe des Rollstuhlfahrers montierbar;. Sitzhöhe des Klosettbeckens (einschließlich Sitz): 48 cm

  • Rollstuhlabstellplätze: möglichst im Eingangsbereich (mindestens 190 cm breit, mindestens 150 cm tief)

  • ausreichende Anzahl von Pkw-Stellplätzen/Garagenplätzen

  • Bedienungsvorrichtungen (z. B. Schalter, häufig benutzte Steckdosen, Sicherungen, Türdrücker, Briefkastenschloss etc.) in 85 cm Höhe


DIN 18 025 Teil 2: barrierefreie Wohnungen – das Wichtigste in Kürze
  • Alle zur Unterkunft gehörenden Räume müssen stufenlos, gegebenenfalls mit einem Aufzug oder über eine Rampe, erreichbar sein; Schwellen nicht höher als 2 cm, Steigung der Rampe maximal 6 %

  • Bewegungsflächen in jedem Raum: mindestens 120 cm breit und 120 cm tief (als Duschplatz, vor dem WC und vor dem Waschtisch im Badezimmer sowie vor den Aufzügen in den einzelnen Etagen und am Anfang bzw. am Ende der Rampen - Wendemöglichkeit)

  • Wege und Flure: Mindestbreite von 120 cm (150 cm bei "Begegnungsverkehr") Bewegungsflächen vor Möbeln: mindestens 120 cm tief (vor Schränken, Kücheneinrichtungen, der Längsseite des Bettes, vor der Badewanne)

  • Türen: lichte Breite von mindestens 80 cm
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"Betreutes Wohnen" wird genormt

Das Deutsche Institut für Normung e. V. beschäftigt sich in einem Arbeitsausschuss mit der Erarbeitung einer als Zertifizierungsgrundlage geeigneten DIN-Norm für "Betreutes Wohnen". Der Schwerpunkt dieser "Dienstleistungs-Norm" liegt nicht auf den baulichen Anforderungen, sondern auf den vielfältigen unter den Begriff "Betreutes Wohnen" zu fassenden Dienstleistungen.

Mit der Erarbeitung einer als Zertifizierungsgrundlage geeigneten DIN-Norm soll Schluss sein mit der Unsicherheit, was unter "Betreutem Wohnen" zu verstehen ist. Die Norm DIN 77800 formuliert und definiert Anforderungen an Anbieter des Wohnmodells "Betreutes Wohnen" und grenzt die Wohnform gegenüber der Wohnform "Heim", die gesetzlich stärker geregelt ist, ab.

Als wesentlichen Unterschied zum Heim nennt der Entwurf in seiner Einleitung zur künftigen DIN-Norm 77800 die Möglichkeit, dass die Bewohner bei der Inanspruchnahme von Versorgungsleistungen zwischen unterschiedlichen Leistungsanbietern auswählen können und nur ein Minimum an Leistungen pauschal abnehmen müssen. Die Norm-Vorlage definiert "Betreutes Wohnen" als Leistungsprofil für ältere Menschen, die in einer nach DIN 18030 "barrierefreien" Wohnung mit einem aus Grund- und Wahlleistungen bestehenden Dienstleistungsangebot leben. Betreuungskräfte müssen zumindest zeitweise als Ansprechpartner in der Wohnanlage zur Verfügung stehen, um sowohl benötigte Dienstleistungen als auch soziale Aktivitäten zu organisieren.

Verschiedene Bundesländer und Städte haben bereits Qualitätssiegel zum "Betreuten Wohnen" entwickelt; da diese Qualitätssiegel sich oft jedoch in ihren Standards erheblich unterscheiden, wird es für Senioren nicht unbedingt leichter, sich zu orientieren. Abhilfe und damit Rechtssicherheit und mehr Markttransparenz soll hier die bundesweit einheitliche

Definition von Mindeststandards schaffen. Sie soll Kunden, Bauträgern und Anbietern von Dienstleistungen als Qualitätsreferenz voraussichtlich ab 2006 zur Verfügung stehen. Weitere Infos zum Thema unter www.nullbarriere.de im Internet.
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Leistungsvergleich "Betreutes Wohnen"

Da der Begriff "Betreutes Wohnen" noch keine bestimmten Leistungen garantiert, ist ein genauer Vergleich der Leistungen und Kosten bei verschiedenen Einrichtungen zu empfehlen. Die BAGSO – Bundesarbeitsgemeinschaft der Seniorenorganisationen, Dach von z. Zt. 86 Seniorenverbänden – hat hierzu eine Checkliste "Betreutes Wohnen" erstellt, die Ihnen bei der Suche nach dem Ihren Interessen und Wünschen entsprechenden Alterssitz helfen soll. Tragen Sie hier alle Daten ein, die Sie den Informationsbroschüren der von Ihnen favorisierten Einrichtungen entnehmen können, und vergleichen Sie. Fehlen Ihnen wichtige Informationen, so haken Sie nach und klären Sie offene Punkte bei der Besichtigung. Die Checkliste für den Vergleichstest "Betreutes Wohnen" finden Sie im Internet unter:
www.bagso.de/fileadmin/Publikationen/Checklistebetreutes Wohnen.pdf

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