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Wohnen im Alter
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Glossar: Wohnformen für Seniorinnen und Senioren
Wodurch unterscheidet sich eigentlich ein Altenheimplatz
von einer Altenwohnung? Was ist "Service-Wohnen" und was "Betreutes Wohnen"? Unser
kleines Glossar erklärt die wichtigsten Begriffe
- Altenheimplätze
Bei Altenheimplätzen
handelt es sich um Heimplätze, die sich in Abteilungen ohne Pflege-Infrastruktur
(Pflegebad, Pflegemittelraum, Schmutzraum, Schwesternstützpunkt etc.) befinden
und die nach Festlegung der Heimaufsicht bei einer Neuaufnahme nur mit Nicht-Pflegebedürftigen
belegt werden dürfen. Wenn Bewohner im Laufe der Jahre pflegebedürftig
werden, verbleiben sie oft in ihren Altenheimzimmern. Dies wird von der Heimaufsicht
in der Regel unter der Voraussetzung toleriert, dass eine Altenheimstation nicht
dauerhaft zu einer Pflegestation wird. Es gilt das Heimgesetz; mit dem Bewohner
wird ein Heimvertrag abgeschlossen.
- Pflegeheimplätze
Dies sind Heimplätze,
die nach Festlegung der Heimaufsicht bei der Neuaufnahme mit Pflegebedürftigen
belegt werden dürfen. Es gilt das Heimgesetz; mit dem Bewohner wird ein Heimvertrag
abgeschlossen.
- Alten- und Pflegeheimplätze
Im Unterschied zu den reinen
Pflegeheimplätzen (s. o.) dürfen freie Plätze in Alten- und Pflegeheimen
nach Festlegung der Heimaufsicht bei der Neuaufnahme sowohl mit pflegebedürftigen
als auch nicht pflegebedürftigen Personen belegt werden. Auch hier gilt das
Heimgesetz; mit dem Bewohner wird ein Heimvertrag abgeschlossen.
- Altenwohnheimplätze
Bei Altenwohnheimplätzen
handelt es sich in aller Regel um altengerechte Wohnungen für ältere
Menschen, die in einem größeren Gebäudekomplex – dem Altenwohnheim
– zusammengefasst sind. In diesem Gebäude befinden sich meistens auch die
Gemeinschaftseinrichtungen. Die Personen sind beim Bezug der Wohnungen nicht pflegebedürftig;
werden sie es, wird ihre Versorgung über ambulante Dienste sicher gestellt.
Der Bewohner schließt keinen Heimvertrag, sondern einen Mietvertrag ab.
- Heimverbundene
Altenwohnungen Als heimverbundene
Altenwohnungen sind altengerechte Wohnungen definiert, die wegen einer eventuell
notwendigen hauswirtschaftlichen und/oder pflegerischen Versorgung des Bewohners
an eine stationäre Altenhilfeeinrichtung angebunden sind. Die Personen sind
beim Bezug der Wohnungen nicht pflegebedürftig; werden sie es, wird ihre
Versorgung über ambulante Dienste sicher gestellt.
Der Bewohner schließt keinen Heimvertrag, sondern einen Mietvertrag ab.
- Altengerechte Wohnungen
Altengerechte Wohnungen
entsprechen der 1992 in Kraft getretenen DIN 18025 Teil II. Sie werden in ihrer
Wohnform auch als "barrierefreies Wohnen" bezeichnet. Nach DIN 18025 Teil II sind
bei der Schaffung altengerechter Wohnungen verschiedene Kriterien zu erfüllen
(z. B. Maße der Bewegungsflächen, Bodenbeläge).
Es gibt jedoch auch vor 1992 errichtete altengerechte Wohnungen, die nur in bestimmten
Merkmalen der o. g. DIN entsprechen oder durch Wohnungsanpassungsmaßnahmen
altersgerecht ausgebaut wurden. Die Wohnungsanpassungsmaßnahmen können
über § 40 SGB XI bis zu einer Höhe von 2.556 € gefördert werden.
- Service-Wohnen
Der Begriff "Service-Wohnen",
auch "Senioren-Wohnen", wird sehr unterschiedlich interpretiert und angewendet.
Eine allgemein gültige Definition existiert nicht; verschiedene Bundesländer,
darunter Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, das Saarland und Hessen,
haben Qualitätsstandards bzw. Mindestanforderungen formuliert, die die Wohnungen
des "Service-Wohnens/Betreuten Wohnens" erfüllen sollten. Hierbei handelt
es sich allerdings nicht um rechtlich verbindliche Vorgaben, sondern um reine
Empfehlungen. Hier soll "Service-Wohnen" für Wohnungen stehen, die der DIN
18025 Teil II entsprechen und in denen der Wohnungs-träger verschiedene Dienstleistungen
für die BewohnerInnen bereit hält, die bei Bedarf zugekauft werden können.
Zu diesen Dienstleistungen können u. a. ein Hausmeisterservice, Gebäudereinigung,
die Vermittlung von Hilfsdiensten, ein technisches Not- und Überwachungssystem
und die Vermittlung von Kurzzeitpflege zählen.
- Betreutes Wohnen
Auch der Begriff "Betreutes
Wohnen" wird für sehr unterschiedliche Wohnformen angewendet. Ebenso wie
das "Service-Wohnen" ist er nicht eindeutig definiert. Hier soll er für Wohnungen
stehen, die dem Standard der DIN 18025 Teil II entsprechen und betreut sind. Die
sozialen Dienstleistungen sind integriert und werden nicht nur vermittelt. In
der Regel besteht eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung; die Betreuungspauschale bzw.
der Betreuungsvertrag sind im Mietvertrag enthalten.
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"Betreutes Wohnen" –
eine populäre Wohnform im dritten Lebensabschnitt
Immer mehr ältere Menschen nutzen die Vorteile
dieser zukunftsweisenden, auch Service-Wohnen genannten, Wohnform
Demographische Entwicklung und Wohnen im Alter
Wohnen im Alter wird
in den nächsten Jahren und Jahrzehnten zu einem immer wichtigeren Thema werden.
Die demo-graphische Entwicklung der deutschen Bevölkerung ist eindeutig.
Das haben auch die Anbieter des "Betreuten Wohnens" erkannt. Der üblichen
"Immobilienkarriere", die vom ersten eigenen Appartement über die erste Eigentumswohnung
hin zum eigenen Haus reicht, haben sie ein Modul angehängt: die Eigentumswohnung
speziell für SeniorInnen.
"Betreutes Wohnen" für Senioren
Im Unterschied zu herkömmlichen
Wohnungen sind Seniorenwohnungen speziell auf die Bedürfnisse älterer
Menschen zugeschnitten. Alle Räume sind barrierefrei. Die Schalter, Türgriffe
und Fenster sind in Griff- und Sichthöhe angebracht. Zentrales Element ist
aber ein Notrufsystem, das rund um die Uhr Rettungsmaßnahmen in Notfällen
auslöst. Durch die Möglichkeit, Serviceleistungen nur nach Bedarf in
Anspruch zu nehmen, bleibt die eigene Unabhängigkeit bis ins hohe Alter gewährleistet.
Moderne Anlagen verfügen auch über einen separaten Pflegebereich. Damit
erhalten die Bewohner die Sicherheit, ihre vertraute Umgebung auch bei Pflegebedürftigkeit
nicht verlassen zu müssen und in der Nähe des Lebenspartners zu sein,
wenn dieser Pflege braucht.
Finanzielle Aspekte
Aber auch finanzielle Gesichtspunkte gilt
es zu berücksichtigen. Renteneinkommen und Pflegeversicherung sind angesichts
der Kostenexplosion im Pflegebereich oft nicht ausreichend, um den Lebensabend
ohne fremde Hilfe gestalten zu können.
Mit dieser Abhängigkeit kann und will sich die jetzt aktive Seniorengeneration
nicht abfinden. Das mietfreie Wohnen und die Mieteinnahmen beim Übergang
in den Pflegebereich als zusätzliche Rente helfen, eventuell entstehende
Versorgungslücken zu minimieren bzw. abzudecken.
Rechtzeitig handeln
Die Erfahrung zeigt, dass Menschen im dritten Lebensabschnitt frühzeitig,
wenn sie noch geistig und körperlich fit sind, über den Umzug in eine
Seniorenwohnung nachdenken sollten. Das ermöglicht ein rasches Eingewöhnen
in die neue Umgebung.
Wartet man zu lange, ist oft nur noch ein Umzug in den Pflegebereich möglich,
da der eigene Haushalt nicht mehr selbständig geführt werden kann.
Mieten oder Kaufen
Doch auch für Angehörige von Senioren ist diese Wohnform interessant:
Sie kaufen eine Wohnung als Kapitalanlage, um zunächst an die Eltern zu vermieten
und bei Bedarf später selbst einzuziehen oder anderen Angehörigen die
Vorteile dieser Wohnform zu bieten. Steuerliche Vorteile und Sicherheit im Alter
ergänzen sich hier ideal. Wer keine Wohnung kaufen kann oder will, hat die
Möglichkeit, sich bereits mit kleineren Beträgen in einen Seniorenimmobilienfonds
einzukaufen. Eine Beteiligung an einem solchen Fonds bietet zusätzlich ein
sicheres und regelmäßiges Einkommen, deckt das Wohngeld ab oder dient
ganz einfach als Taschengeld. Große Wohlfahrtsverbände und leistungsstarke
Pflegeanbieter sind sichere und zu-verlässige Partner dieser zukunftsweisenden Idee.
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Betreutes Wohnen: Verträge sorgfältig prüfen
Die Angebote des "Betreuten Wohnens" sind vielfältig
und teils sehr unterschiedlich, denn der Begriff ist nicht gesetzlich geschützt.
Der Boom, den diese Wohnform für SeniorInnen in den letzten Jahren erlebte,
hat aber auch manches schwarze Schaf auf den Plan gerufen. Wir sagen Ihnen, worauf
Sie bei den Angeboten des "Betreuten Wohnens" achten müssen
Seit den 90er Jahren erfreut sich das "Betreute Wohnen" bei älteren Menschen
ständig steigender Beliebtheit. Kein Wunder, verspricht es doch ein selbständiges
Leben in den eigenen vier Wänden nach dem Motto "Soviel Selbständigkeit
wie möglich – soviel Hilfe wie nötig". In aller Regel handelt es sich
beim "Betreuten Wohnen" um eine alten- bzw. behindertengerechte Wohnung (Miet-
oder Eigentumswohnung) in einer Wohnanlage, deren Anbieter bzw. Betreiber Grundleistungen
vorhält, die vom Mieter/der Mieterin pauschal neben Miete und Nebenkosten
zu bezahlen sind. Bei Bedarf können weitere Leistungen wie hauswirtschaftliche,
technische und pflegerische Hilfen "zugekauft" werden.
Das hieraus resultierende Gefühl von Sicherheit und Geborgenheit macht die
Einrichtungen des "Betreuten Wohnens" zu einer willkommenen Alternative zu aufzuglosen
Altbauwohnungen und ungeliebten Pflegeheimen: Heute lebt bereits die überwiegende
Anzahl älterer Menschen, die aus Altersgründen ihre angestammten Wohnquartiere
verließen, in Einrichtungen dieser Art. Und es werden immer mehr.
Schwarze Schafe gibt es überall
Doch nicht immer stimmt das, was die Betreiber dieser Wohnanlagen auf dem
Papier versprechen, mit der Wirklichkeit überein. So manche Seniorin und
so mancher Senior kann ein Lied davon singen, wie teuer sie der Traum von der
Geborgenheit im Alter zu stehen kam. Denn wie überall gibt es auch hier Anbieter
und Betreiber, bei denen nicht humanitäre Ideen, sondern Gewinnoptimierung
um jeden Preis ganz oben auf der Prioritätenliste stehen.
Um diese schwarzen Schafe zu erkennen, empfiehlt sich die sorgfältige Überprüfung
der Einrichtungen und vor allem der abzuschließenden Verträge; zusätzlich
sollten Vergleichsangebote eingeholt werden. Optimal ist es, wenn die Einrichtung
die Möglichkeit zum Probewohnen anbietet. Bei dieser Recherche wird man schnell
feststellen, dass es sehr viele positive Beispiele betreuter Wohnanlagen gibt,
die tatsächlich halten, was sie in ihren Prospekten versprechen, und das
zu einem angemessenen, manchmal sogar günstigeren Preis als dem für
eine normale Mietwohnung.
Da die Bewohner betreuter Wohnanlagen prinzipiell die gleichen sozialen Ansprüche
wie jeder andere Mitbürger besitzen, kommen als Unterstützung vor allem
auch Wohngeld und Leistungen der Grundsicherung in Frage. Dies allerdings nur
unter der Voraussetzung, dass ein Anspruch auf diese Leistungen wegen zu geringen
Einkommens nachgewiesen werden kann und bestimmte Obergrenzen bei Miet- und Betreuungskosten
nicht überschritten werden. Pflegebedürftige im Sinne der Pflegeversicherung
(Pflegestufen I bis III) erhalten zudem Geld von der Pflegekasse. Die von der
Kasse gewährten Sätze in betreuten Wohnungen entsprechen dabei denen
für die häusliche ambulante Pflege.
Was steht im Mietvertrag?
Als wesentliches Charakteristikum des "Betreuten Wohnens" gilt das neben der
Vermietung/dem Verkauf einer Wohnung oder eines Appartements zusätzliche
Angebot von Betreuungsleistungen. Diese Leistungen sind nicht selten direkter
Bestandteil des Mietvertrags; in der Regel wird über sie allerdings ein separater
Betreuungs- und Service-Vertrag geschlossen. Angeboten werden diese Leistungen
sowohl von Privatfirmen als auch von Wohlfahrtsverbänden. Diese Betreuungs-
und Serviceverträge beinhalten meistens einen Grundservice, der Hausnotruf,
Einkaufs- und Dienstleistungsservice, aber auch die kurzfristige Betreuung im
Krankheitsfall beinhaltet. Zusätzlich können – je nach Bedarf – Wahlleistungen
in Anspruch genommen werden; dazu können Unterstützung bei der Körperpflege,
Wohnungsreinigung, Verpflegung, medizinische Versorgung, Begleitung zu Arztbesuchen
usw. zählen.
Worauf Sie immer achten sollten:
- Lesen Sie die Ihnen angebotenen Verträge samt
Anhängen und Preislisten auch im Kleingedruckten genau durch.
- Meiden Sie undifferenzierte Pauschalangebote, verlangen
Sie, dass die Leistungen einzeln aufgeschlüsselt und preislich nachvollziehbar
sind. Welche Leistungen im Grundservice bzw. Basispaket enthalten sind und welche
bei Bedarf dazugekauft werden können, sollte klar ersichtlich sein. Mietvertrag
und Betreuungsvertrag dürfen nicht aneinander gekoppelt sein.
- Achten Sie auf den Preis – auch die Mieten für
Wohnungen in betreuten Wohnanlagen sollten sich wie "normale" Wohnungen an der
ortsüblichen Miete für Wohnungen vergleichbarer Lage, Art, Größe,
Beschaffenheit und Ausstattung orientieren. Eine aufwendige behindertengerechte
Ausstattung und besondere Gemeinschaftsräume wie etwa Pflegebäder, Gästezimmer
oder Fitnessräume können einen Aufschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete
zwar rechtfertigen, die Extras sollten aber im Mietvertrag ersichtlich sein. Auch
wenn man Sie auf hohe Bau- und Investitionskosten hinweist, sollten Sie wissen,
dass der Vermieter bei Neuvermietungen zwar über die ortsüblichen Mieten
hinaus gehen darf, bei Überschreitungen von 20 Prozent und mehr aber eine
verbotene Mietpreisüberhöhung vorliegen kann. Die ortsüblichen
Vergleichsmieten können Sie im Koblenzer Mietspiegel, den Sie bei der Stadtverwaltung
erhalten, nachschlagen. Lassen Sie sich im Zweifel vom Mieterverein oder der Verbraucherzentrale
beraten.
- Achten Sie auf die in den Verträgen aufgeführten
Nebenkosten. Das Mietrecht schreibt fest, welche Betriebskosten (z.B. Heizung,
Hausmeister, Fahrstuhlwartung usw.) zulässig sind und als Nebenkosten auf
die Mieter umgelegt werden können – auch bei betreuten Wohnungen! Verwaltungskosten
oder Reparaturen im Haus sind grundsätzlich Sache des Vermieters. Für
den Fall, dass die Hausverwaltung in einer betreuten Wohnanlage z. B. auch Betreuungsaufgaben
übernimmt, ist die dafür aufgewendete Arbeitszeit strikt von den Hausverwaltungstätigkeiten
zu trennen, die der Vermieter tragen muss.
- Prüfen Sie nach, ob Leistungen doppelt abgerechnet
werden. In der Betriebskostenabrechnung abgerechnete Hausmeistertätigkeiten
haben in der Betreuungspauschale nichts verloren. Oft werden Hausmeistertätigkeiten
auch in den Betreuungsverträgen als Extra-Serviceleistungen angeboten. Der
größte Teil dieser Tätigkeiten ist in der Regel aber schon über
die normale Kaltmiete oder die Betriebskosten abgegolten.
- Meiden Sie Staffelmietverträge mit jährlich
anfallenden Mietsteigerungen. Vor allem bei der Vereinbarung hoher Steigerungsraten
können diese Verträge für Sie sehr nachteilig sein, denn sie besitzen
auch dann noch Gültigkeit, wenn die ortsübliche Vergleichsmiete überschritten
wird. Wird keine Staffelmiete vereinbart, gelten für die Mieterhöhung
in betreuten Wohnungen grundsätzlich die gleichen gesetzlichen Vorschriften
und Beschränkungen wie für die "normalen" Mietwohnungen. Im Klartext
heißt das: Der Vermieter ist an die ortsübliche Mietentwicklung (Vergleichsmiete
als Obergrenze) gebunden und muss jede Mieterhöhung einzeln begründen.
- Vorsicht bei lebenslang garantierten Festmieten!
Auf den ersten Blick mag eine solche Regelung als vorteilhaft erscheinen, aber
nicht selten werden die dadurch entgangenen Mieteinnahmen durch überproportional
steigende Betreuungskosten kompensiert.
- Im Gegensatz zur Staffelmiete ist bei den Betreuungskosten
die Vereinbarung fester, an die allgemeine Preissteigerungsrate angepasster Steigerungsraten
vorteilhaft. Denn da in diesem Bereich keine gesetzlichen Vorschriften existieren,
kann – zumindest theoretisch – jeder Anbieter von Betreutem Wohnen seine Betreuungspreise
– gleich ob Grundpauschale oder Wahlleistungen – wann und wie er will erhöhen.
Nach oben sind – zumindest gesetzlich – keine Grenzen gesetzt. Das muss nicht
heißen, dass die Betreuungskosten willkürlich nach oben geschraubt
werden, aber die vereinbarte mäßige Erhöhung beugt dieser Gefahr
auf jeden Fall vor.
- Vergessen Sie nicht, Regelungen für den Fall
schwerer Pflegebedürftigkeit zu treffen. Selbst bei lebenslangem Wohn-recht
ist nicht garantiert, dass Sie auch in ihrer Seniorenwohnung bleiben können
bzw. wollen. Sollte der Fall dauerhafter und schwerer Pflegebedürftigkeit
eintreten, wird oft eine professionelle Rund-um-die-Uhr-Betreuung benötigt,
die wiederum eine entsprechende technische Ausstattung voraussetzt. Dann sind
Wohnungen zu bevorzugen, die direkt an ein Pflegeheim angeschlossen sind oder
sich in Anlagen mit eigener Pflegestation befinden. Da nicht alle betreuten Wohnformen
bei ständigem schweren Pflegebedarf eine adäquate Versorgung sicher
stellen können, sollte eindeutig geregelt sein, ob Sie in einem solchen Fall
mit einem Umzug (innerhalb/außerhalb der Anlage) rechnen müssen und
dann Ihre Wohnung auch kurzfristig per Sonderkündigungsrecht kündigen
können.
- Da Pflegebedürftigkeit generell keinen Kündigungsgrund
darstellt und alte und gebrechliche Menschen im Mietrecht besonderen Schutz genießen,
müssen die Bewohner betreuter Wohnlagen für den Fall der Pflegebedürftigkeit
keine Kündigung befürchten. Sie sollten dennoch im Mietvertrag ausdrücklich
vereinbaren, dass eine Kündigung wegen Eigenbedarfs oder wirtschaftlicher
Verwertung nicht in Frage kommt.
- Auch im Betreuungsvertrag sollten Sie unmissverständliche
Kündigungsrechte und -fristen vereinbaren. Empfehlenswert ist die Möglichkeit,
bestimmte Wahlleistungen, z. B. wegen eines Klinikaufenthalts oder Urlaubs, kurzfristig
bzw. vorübergehend abbestellen zu können. Ein Kündigungsrecht sollte
Ihnen auch eingeräumt werden für den Fall, wenn die Qualität der
Leistungen nicht den Vorgaben entspricht oder Sie mit den Leistungen unzufrieden
sind. Für den Fall der Beendigung des Mietverhältnisses, bei Auszug
oder Tod sollte der Betreuungsvertrag automatisch beendet werden.
- Prüfen Sie vor Abschluss des Betreuungsvertrages,
welche Leistungen durch die Kranken- oder Pflegekassen abgedeckt werden können.
Kommen bei den übrigen privat zu zahlenden Betreuungskosten z. B. kommunale
Beihilfen in Betracht?
- Räumt Ihnen der Betreuungsvertrag das Recht
ein, ein Betreuungsunternehmen Ihrer Wahl zu beauftragen?
- Wie steht es mit der Barrierefreiheit der Wohnungen,
mit Schallschutz, Gemeinschaftsräumen etc.?
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"Barrierefrei" – was ist das eigentlich?
Mit dem Begriff der "Barrierefreiheit" von Wohnungen
und Einrichtungen sind, ebenso wie dem des "Betreuten Wohnens", sehr unterschiedliche
Assoziationen verknüpft, die oft aus den sehr unterschiedlichen Bedürfnissen
der Betroffenen resultieren: Blinde Menschen verstehen darunter sicher etwas anderes
als Menschen, die nicht hören oder die sich aufgrund einer Behinderung oder
Krankheit nicht wie ein Gesunder bewegen können. Das BGG – Behindertengleichstellungsgesetz
– vom 01.05.2002 definiert den Begriff in § 4 wie folgt:
"Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische
Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und
visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete
Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen
Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich
und nutzbar sind."
Bisher legten die DIN-Normen 18024 Teil 1 und Teil 2 sowie DIN 18025 Teil 1 und
Teil 2 fest, welche Kriterien ein Gebäude, eine Wohnung oder ein anderer
gestalteter Lebensbereich erfüllen muss, um als "barrierefrei" gelten zu
können: Dabei traf man noch die Unterscheidung zwischen "rollstuhlgerecht"
(für Rollstuhlfahrer) und "barrierefrei" (für Fußgänger).
Grundsätzlich geht es bei beiden Normen um die weit-gehende Unabhängigkeit
der Nutzer von fremder Hilfe. Das gilt insbesondere für behinderte oder ältere
Menschen und für Kinder.
Während DIN 18024 Richtlinien für den öffentlichen Bereich (Teil
1: Straßen, Wege etc.; Teil 2: Gebäude, Arbeitsstätten etc., inkl.
Sanitäreinrichtungen) vorgibt, beschäftigt sich DIN 18025 mit dem privaten
Wohnungsbereich. Beide DIN-Normen sollen in der neuen DIN 18030 zusammengefasst
werden. Wann die DIN-Norm 18030 allerdings in Kraft treten wird, stand bei Redaktionsschluss
noch nicht fest.
DIN 18 025 Teil 1: "rollstuhlgerechte Wohnungen" – das Wichtigste in Kürze
- Alle zur Unterkunft gehörenden Räume
müssen stufenlos, gegebenenfalls mit einem Aufzug oder einer Rampe
erreichbar sein; Schwellen dürfen nicht höher als 2 cm sein,
die Steigung der Rampe darf nicht mehr als 6 % betragen.
- Bewegungsflächen in jedem Raum: mindestens
150 cm breit und 150 cm tief (als Duschplatz, vor dem WC und vor dem Waschtisch
im Badezimmer, vor den Aufzügen in den einzelnen Etagen und am Anfang bzw.
am Ende der Rampen – Wendemöglichkeit)
- Aufzug: lichte Breite von 110 cm, lichte Tiefe von 140 cm
- Wege und Flure: Mindestbreite von 120 cm
(150 cm bei "Begegnungsverkehr")
- Bewegungsflächen vor Möbeln: mindestens
150 cm tief (vor Schränken, Kücheneinrichtungen, der Längsseite
des Bettes, vor der Badewanne)
- Türen: lichte Breite von mindestens 90 cm;
Badezimmer-Tür muss nach außen zu öffnen sein.
- Küche: Herd, Arbeitsplatte und Spüle
uneingeschränkt unterfahrbar und in die entsprechende Arbeitshöhe
des Rollstuhlfahrers montierbar
- Sanitärraum (Bad, WC): Ausstattung mit
einem rollstuhlbefahrbaren Duschplatz, Waschtisch flach, unterfahrbar und
auf Höhe des Rollstuhlfahrers montierbar;. Sitzhöhe des Klosettbeckens
(einschließlich Sitz): 48 cm
- Rollstuhlabstellplätze: möglichst
im Eingangsbereich (mindestens 190 cm breit, mindestens 150 cm tief)
- ausreichende Anzahl von Pkw-Stellplätzen/Garagenplätzen
- Bedienungsvorrichtungen (z. B. Schalter,
häufig benutzte Steckdosen, Sicherungen, Türdrücker, Briefkastenschloss
etc.) in 85 cm Höhe
DIN 18 025 Teil 2: barrierefreie Wohnungen – das Wichtigste in Kürze
- Alle zur Unterkunft gehörenden Räume müssen
stufenlos, gegebenenfalls mit einem Aufzug oder über eine Rampe,
erreichbar sein; Schwellen nicht höher als 2 cm, Steigung der Rampe maximal
6 %
- Bewegungsflächen in jedem Raum: mindestens
120 cm breit und 120 cm tief (als Duschplatz, vor dem WC und vor dem Waschtisch
im Badezimmer sowie vor den Aufzügen in den einzelnen Etagen und am Anfang
bzw. am Ende der Rampen - Wendemöglichkeit)
- Wege und Flure: Mindestbreite von 120 cm
(150 cm bei "Begegnungsverkehr") Bewegungsflächen vor Möbeln: mindestens
120 cm tief (vor Schränken, Kücheneinrichtungen, der Längsseite
des Bettes, vor der Badewanne)
- Türen: lichte Breite von mindestens 80 cm
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"Betreutes Wohnen" wird genormt
Das Deutsche Institut für Normung e. V. beschäftigt
sich in einem Arbeitsausschuss mit der Erarbeitung einer als Zertifizierungsgrundlage
geeigneten DIN-Norm für "Betreutes Wohnen". Der Schwerpunkt dieser "Dienstleistungs-Norm"
liegt nicht auf den baulichen Anforderungen, sondern auf den vielfältigen
unter den Begriff "Betreutes Wohnen" zu fassenden Dienstleistungen.
Mit der Erarbeitung einer als Zertifizierungsgrundlage geeigneten DIN-Norm soll
Schluss sein mit der Unsicherheit, was unter "Betreutem Wohnen" zu verstehen ist.
Die Norm DIN 77800 formuliert und definiert Anforderungen an Anbieter des Wohnmodells
"Betreutes Wohnen" und grenzt die Wohnform gegenüber der Wohnform "Heim",
die gesetzlich stärker geregelt ist, ab.
Als wesentlichen Unterschied zum Heim nennt der Entwurf in seiner Einleitung zur
künftigen DIN-Norm 77800 die Möglichkeit, dass die Bewohner bei der
Inanspruchnahme von Versorgungsleistungen zwischen unterschiedlichen Leistungsanbietern
auswählen können und nur ein Minimum an Leistungen pauschal abnehmen
müssen. Die Norm-Vorlage definiert "Betreutes Wohnen" als Leistungsprofil
für ältere Menschen, die in einer nach DIN 18030 "barrierefreien" Wohnung
mit einem aus Grund- und Wahlleistungen bestehenden Dienstleistungsangebot leben.
Betreuungskräfte müssen zumindest zeitweise als Ansprechpartner in der
Wohnanlage zur Verfügung stehen, um sowohl benötigte Dienstleistungen
als auch soziale Aktivitäten zu organisieren.
Verschiedene Bundesländer und Städte haben bereits Qualitätssiegel
zum "Betreuten Wohnen" entwickelt; da diese Qualitätssiegel sich oft jedoch
in ihren Standards erheblich unterscheiden, wird es für Senioren nicht unbedingt
leichter, sich zu orientieren. Abhilfe und damit Rechtssicherheit und mehr Markttransparenz
soll hier die bundesweit einheitliche
Definition von Mindeststandards schaffen. Sie soll Kunden, Bauträgern und
Anbietern von Dienstleistungen als Qualitätsreferenz voraussichtlich ab 2006
zur Verfügung stehen. Weitere Infos zum Thema unter www.nullbarriere.de im Internet.
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Leistungsvergleich "Betreutes Wohnen"
Da der Begriff "Betreutes Wohnen" noch keine bestimmten
Leistungen garantiert, ist ein genauer Vergleich der Leistungen und Kosten bei
verschiedenen Einrichtungen zu empfehlen. Die BAGSO – Bundesarbeitsgemeinschaft
der Seniorenorganisationen, Dach von z. Zt. 86 Seniorenverbänden – hat hierzu
eine Checkliste "Betreutes Wohnen" erstellt, die Ihnen bei der Suche nach dem
Ihren Interessen und Wünschen entsprechenden Alterssitz helfen soll. Tragen
Sie hier alle Daten ein, die Sie den Informationsbroschüren der von Ihnen
favorisierten Einrichtungen entnehmen können, und vergleichen Sie. Fehlen
Ihnen wichtige Informationen, so haken Sie nach und klären Sie offene Punkte
bei der Besichtigung. Die Checkliste für den Vergleichstest "Betreutes Wohnen"
finden Sie im Internet unter:
www.bagso.de/fileadmin/Publikationen/Checklistebetreutes Wohnen.pdf
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